Bundesarbeitsgericht: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer nach TV LeiZ ist zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 14.09.2022 zu zwei parallel geführten Verfahren entschieden, dass in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche eine von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten abweichende Höchstüberlassungsdauer vereinbart werden kann, die gleichfalls für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Personaldienstleister) unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit maßgebend ist (Urteile vom 14.09.2022, Aktenzeichen: 4 AZR 83/21 und 4 AZR 26/21).
Weitere Rechtsprechung zur Höchstüberlassungsdauer Ende September 2022 erwartet:
Das BAG hat weiterhin entschieden, dass durch Tarifverträge der Einsatzbranche – hier insbesondere durch den TV LeiZ – die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer wirksam verlängert werden kann. Damit folgt es dem Europäischen Gerichtshof, der zu dem Vorlagebeschluss des LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 15 Sa 1991/19, bereits am 17. März 2022 geurteilt hatte, dass der deutsche Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche Regelungen über eine Höchstüberlassungsdauer zuweisen darf.
Quelle: BAP