Zeitpunkt. Hamburg | Neuerungen bei den Branchenzuschlagstarifverträgen

Neuerungen bei den Branchenzuschlagstarifverträgen

15. Oktober 2023

Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), die aus dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) besteht, einigte sich im Sommer dieses Jahres mit der IG Metall und der IGBCE auf Änderungen der mit diesen Gewerkschaften bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge (BZ-Tarifverträge) sowie den Abschluss von jeweils ergänzenden Tarifverträgen über eine Inflationsausgleichsprämie (zu den Einzelheiten siehe auch die Informationen im Bereich Tarif).

Hintergrund ist die durch den Gesetzgeber in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) für Arbeitgeber geschaffene Möglichkeit, befristet bis zum 31.12.2024 zum Zweck der „Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ einen Betrag von bis zu 3.000 EUR als steuer- und abgabenfreie Sonderleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren; sog. „Inflationsausgleichsprämie“. Diese kann als freiwillige einseitige Leistung des Arbeitgebers ausgestaltet sein, sie kann aber auch auf Grundlage einer tarifvertraglichen Vereinbarung gewährt werden. Von der tarifvertraglichen Gestaltungsmöglichkeit haben die o. g. Tarifvertragsparteien mit dem Abschluss von Tarifverträgen über eine Inflationsausgleichsprämie (TV IAP) Gebrauch gemacht. Diese sehen die Zahlung von Inflationsausgleichsprämien im Kalenderjahr 2024 in Höhe von bis zu 2.300 Euro für Zeitarbeitnehmer vor, die in den Organisationsbereichen der IG Metall oder der IGBCE eingesetzt werden, für die BZ-Tarifverträge gelten.

Alle mit der IG Metall und IGBCE bestehenden BZ-Tarifverträge wurden dahingehend geändert, dass die Zahlung der ersten Branchenzuschlagsstufe nunmehr bereits ab Einsatzbeginn erfolgt.

In der nachfolgenden Übersicht werden die im Zuge der vorgenannten Tarifverhandlungen mit der IG Metall und IGBCE vereinbarten Tarifabschlüsse mit heutigem Stand aufgezeigt:

Tarifverträge für: abgeschlossen
mit:
geänderter
TV BZ
1. BZ-Stufe ab Einsatzbeginn; die Regelung gilt ab: neuer
TV IAP (ab 2024)
Höhe
IAP bis zu:
Metall- und
Elektroindustrie
IG Metall TV BZ ME 01.09.2023 TV IAP ME 2.300 €
Textil- und
Bekleidungsindustrie
IG Metall TV BZ TB 01.10.2023 TV IAP TB 1.150 €
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie IG Metall TV BZ HK 01.10.2023 Noch nicht abgeschlossen
Chemische Industrie IGBCE TV BZ Chemie 01.09.2023 TV IAP Chemie 2.300 €
Kunststoff
verarbeitende Industrie
IGBCE TV BZ Kunststoff 01.09.2023 TV IAP Kunststoff 2.300 €
Kautschukindustrie IGBCE TV BZ Kautschuk 01.09.2023 TV IAP Kautschuk 2.300 €
Papier erzeugende Industrie IGBCE TV BZ PE – gewerblich 01.09.2023 TV IAP PE – gewerblich 2.300 €
Kali- und Steinsalzbergbau IGBCE TV BZ KS 01.09.2023 TV IAP KS 2.300 €

Quelle: BAP